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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Langhans & Wechs AV GmbH (LMW AV GmbH)

§ 1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Die Langhans & Wechs AV GmbH ist als Anbieter audiovisueller Dienstleistungen seit 1987 im Rhein-Main Gebiet tätig. Die nachfolgenden AGB gelten als Bestandteil der zwischender GmbH und dem Kunden geschlossenen Verträge. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde. Diese werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungendes Abnehmers oder Auftraggebers, die nicht ausdrücklichdurch die LMW AV GmbH anerkannt werden, sind unverbindlich und bedürfen keinem ausdrücklichen Widerspruch.

1.1 AUSSCHLIESSLICHKEIT
Für Vertragsabschlüsse und Änderungen sind ausschließlich schriftliche Bestätigungen der LMW AV GmbH sowie technische Vorschriften und Bedingungen maßgeblich.

1.2 VERTRAGSABSCHLUSS UND -UMFANG
Alle Angebote sind so lange unverbindlich und freibleibend, bis sie seitens der LMW AV GmbH schriftlich bestätigt werden. Angegebene Maße und Gewichte sowie beigefügte Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3 SCHUTZRECHTE / ÜBERWACHUNG
Die Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter trägt diejenige Partei, die die technische Ausführung vorschlägt. Der Nachbau nach unseren Konstruktions- und sonstigen Unterlagen ist nicht gestattet. Der Besteller gibt uns das Recht zur entsprechenden Überprüfung der Einsatzorte.

1.4 FRISTEN UND TERMINE, VERZUG UND UNMÖGLICHKEIT
Von uns genannte Fristen sowie Termine gelten nur annähernd, soweit der Besteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgeschäfts gehört bzw. eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögenist. Sie beginnen mit der Auftragsbestätigung der LMW AV GmbH. Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die außerhalb des Einflussbereiches liegen, z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Energie- und Transportschwierigkeiten sowie Betriebsstörungen, verspätete Anlieferung wesentlicher Roh- oder Baustoffe etc., verlängern die Fristen und verschieben Termine entsprechend ihren Auswirkungen. Für den Fall, dass eine Vertragserfüllung aus anderen Gründen verzögert wird, hat der Besteller gegenüber der LMW AV GmbH eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach ereignislosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluss weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Diese Beschränkung gilt nicht gegenüber Nichtkaufleuten bei grob fahrlässiger Verzögerung.

1.5 GEFAHRÜBERGANG UND VERSAND
Die Gefahr an dem Liefergegenstand geht auch bei frachtfreier Lieferung ab Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder den Besteller selbst, auf den Besteller über. Versandart und Verpackung werden von der LMW AV GmbH bestimmt. Versandkosten, Fracht, Verpackung, Verzollung und Entladung trägt derBesteller – ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

1.6 ENTGEGENNAHME, ERFÜLLUNG UND ABNAHME
Die Leistung ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Teilleistungen sind zulässig. Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den Bedingungen des Vertrages entspricht oder – falls die Leistung durch den Besteller verzögert bzw. unmöglich gemacht wird –seitens der LMW AV GmbH Leistungsbereitschaft gemeldet wurde. Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Abnahme hat der Besteller grundsätzlich den Leistungsgegenstand vor Ort imLager der LMW AV GmbH abzunehmen. Auf Verlangen ist überdie Abnahme ein Protokoll anzufertigen. Wird kein Protokollangefertigt oder erscheint der Besteller zum Abnahmetermin trotz rechtzeitiger Ladung unter Mitteilung der Folgen des Ausbleibens nicht, gilt der Liefergegenstand als vertragsmäßig geliefert und abgenommen.

§ 2 MIETBEDINGUNGEN

Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und beruhen auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, dass zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müssen. Die Mietpreise verstehen sich pro Stück bzw. Einheit, pro Tag.

2.1 MIETDAUER, MIETBERECHNUNG
Für eine Woche berechnen wir 5 Tagessätze, für die zweite Woche 50% und jede weitere Woche 30% der Wochenmiete. Die Mietzeit errechnet sich vom Tage der Auslieferung/Abholung bis zum Tage der Rücklieferung an unser Lager. Bei Auslieferungvor 12.00 Uhr oder Rücklieferung nach 12.00 Uhr wird der volleTagessatz berechnet. Für Veranstaltungen gebuchte Techniker werden nach Stundensätzen oder Tagessätzen berechnet. Für Samstage, Sonntage und Feiertage sowie Nachtauf- und Nachtabbauten und -betreuung werden entsprechende Zuschläge berechnet. Basis ist die gültige Preisliste, Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe aller mangelfreien Mietsachen inkl. aller übergebenen Gegenstände (Bedienungsanleitungen, Verpackungen, Zubehör etc.).

2.2 HAFTUNG DER MIETSACHE
Der Mieter haftet für alle Beschädigungen der Mietsachen. Im Falle von Totalschaden, Verlust, Untergang oder Schäden durch Vandalismus hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert desv ermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Für alle Schäden, die durch den Einsatz unserer Mietgegenstände entstehen, haftet der Besteller. Die Anwesenheit eines Technikers schützt nicht vor Haftung. Nutzt der Mieter Veranstaltungsgegenstände in einem leicht zugänglichen Bereich, so ist er verpflichtet, eine Sicherung gegendie Entwendung der entliehenen Gegenstände vorzunehmen. Gleiches gilt bei dem Betrieb von Produktionsstätten. Unterlässter eine solche Sicherung, so haftet er dem Vermieter gegenüber für den Ersatz/Wiederbeschaffungswert. Werden Mietgegenstände, die normalerweise nur von Fachpersonal bedient werden dürfen, ohne dieses von dem Mieter angemietet, haftet der Vermieter für Mängel nur dann, wenn seitens des Vermieters nachgewiesen wird, dass nicht ein Bedienungsfehler ursächlich für den Mangel ist.

2.3 SCHADENSERSATZ
Wird eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Sollten während der Mietzeit technische Defekte auftreten, wird vom Vermieter schnellstmöglich ein Ersatzgerät bereitgestellt. Gegebenenfalls wird das defekte Gerät instand gesetzt. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

2.4 ZUSTAND DER MIETSACHE
Der Mieter ist verpflichtet, die angemietete Mietsache auf Vollständigkeit, Funktion und Zustand zu prüfen. Die Mietgegenstände werden in einwandfreiem Zustand ab Lager mit allen zu ihrem Betrieb erforderlichen Teilen geliefert. Die ordnungsgemäße Leistung gilt vom Besteller als anerkannt, wenn er nicht unverzüglich nach Entgegennahme widerspricht. Diese Regelung gilt nicht für Nichtkaufleute.

2.5 BESONDERE PFLICHTEN DES BESTELLERS
Der Besteller ist verpflichtet, Anmeldungen und Genehmigungen für den Einsatz der Mietgegenstände selbst zu besorgen, die Mietsache ordnungsgemäß zu handhaben, zu warten, zu pflegen und zu reinigen. Abhanden gekommene oder nichtreparierbare Teile müssen durch Erwerb bei uns auf Kosten des Bestellers ersetzt werden. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf seine Kosten zu ergreifen.

2.6 PRÜFUNGSRECHT
Wir sind berechtigt, die Mietgegenstände zu überprüfen. Deshalb ist uns der jeweilige Einsatzort bekannt zugeben.

2.7 WEITERVERMIETUNG, INANSPRUCHNAHME DURCH DRITTE
Unsere Mietsachen dürfen an Dritte weder weitervermietet, noch weiterverliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung über sie zugunsten Dritter oder zu unserem Nachteil erlaubt. Von jeder Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung sind wir zu benachrichtigen.

2.8 GEFAHRTRAGUNG, VERSICHERUNG
Die Gefahr an den gemieteten Gegenständen trägt der Besteller vom Verlassen unseres Lagers bzw. Werkes bis zum Wiedereintreffen. Eine Versicherung wird von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

2.9 WERBUNG
Wir sind berechtigt, an den von uns vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für unsere Erzeugnisse anzubringen. Kunden ist es nur nach Absprache erlaubt, eigene Zeichen an Mietgegenständen anzubringen.

2.10 VORZEITIGE KÜNDIGUNG
Bei Verletzung der vom Besteller mit dem Vertrag übernommenen Verpflichtungen sind wir berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen und für Restmiete Schadensersatz zu verlangen.

2.11 VERANSTALTUNGSVORAUSSETZUNGEN
Alle Mietsachen müssen 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn durch schriftlichen Auftrag bestellt werden und somit bekannt sein. Alle den Aufbau, Veranstaltungsablauf und Abbau betreffende Voraussetzungen und Informationen müssen durch den Besteller, Mieter oder Veranstalter gegeben sein. Kurzfristig, nicht 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn bestellte Mietsachen werden nach besten Möglichkeiten des Auftragnehmers geliefert. Ergeben sich jedoch durch die kurzfristige Bestellung Schwierigkeiten und Engpässe, die den gesamten Ablauf der Veranstaltung betreffen, geht dies zu Lasten und Verantwortung des Bestellers, Mieters oder Veranstalters. Für unvorhersehbare technische Defekte, Fälle höherer Gewalt und sonstige Behinderungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, (z.B. während der Veranstaltung) übernimmt der Vermieter oder Veranstaltungsdurchführende keine Haftung. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Umfasst eine Leistung vor Ort einen unvorhergesehenen Aufwand, der nicht Gegenstand des Vertrages ist, behalten wir uns eine Dokumentation und nachträgliche Berechnung des zusätzlichen Aufwandes vor.



§ 3 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 ZAHLUNGSMITTEL, ZURÜCKHALTUNG, AUFRECHNUNG
Zahlungen unserer Dienstleistungsrechnungen sind sofort ohne Abzug in bar (auf Rechnung, Vorkasse oder Kreditkarte) in Euro zu erbringen, Kundenwechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Besteller. Inkassospesen und Protestkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten sind, ist ausgeschlossen.

3.1.1 ZUSATZKLAUSEL
Rechnungen gelten nach 30 Tagen als vom Kunden akzeptiert. Der Vermieter weist ausdrücklich und deutlich auf diese Ausschlussfrist in seinen Rechnungen hin.

3.2 PREISE
Die Preise der LMW AV GmbH verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und beruhen auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebenden Kostenfaktoren. Erfahren diese bis zur Leistung eine Änderung, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen. Für Nichtkaufleute gilt dies mit der Einschränkung, dass zwischen Auftragsannahme und Leistung mindestens vier Monate vergangen sein müssen. Die Mietpreise verstehen sich pro Stück bzw. Einheit, pro Tag.

3.3 VERTRAGSRÜCKTRITT
Erfolgt nach Auftragserteilung ein durch den Mieter zu verantwortender Rücktritt vom Vertrag, so ist der Vermieter berechtigt:
– 30 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 35% des Auftragsvolumens
– 15 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 75% des Auftragsvolumens
– 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 100% des Auftragsvolumens

3.4 VORZEITIGE FÄLLIGKEIT
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, von schwebenden Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben daneben das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände heraus zu verlangen. Der Besteller ermächtigt uns hierfür ungehinderten Zugang, es sei denn, der Besteller hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten.

3.5 VERZUGSZINSEN
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der ausstehende Betrag mit 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen.

3.6 MÄNGEL, FEHLMENGEN, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Eine fehlerhafte Leistung liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand vom Inhalt unserer Auftragsbestätigung, der Auftragsbeschreibung, den Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen wesentlich abweicht. Abweichungen, die die Brauchbarkeit und Wirtschaftlichkeit nicht beeinträchtigen, sind keine Fehler. Ansprüche wegen fehlerhafter oder nicht vollständiger Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Erlangen des Besitzes am Vertragsgegenstand die in Betracht genommenen Prüfungen vornimmt und sofort schriftlich die festgestellten Mängel oder Fehlmengen unter genauer Spezifizierung anzeigt. Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn wir ander Überprüfung von angeblichen Fehlern gehindert werden oder die von uns verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Bei gerechtfertigten Leistungsmängeln gewähren wir folgende Ansprüche:
a: Nachbesserung
b: kostenlose Ersatzleistung
c: angemessene Herabsetzung der Vergütung
Das Wahlrecht behalten wir uns vor. Bei Fremderzeugnissen und Fremdleistung beschränkt sich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten oder öffentlich rechtlichen juristischen Personen bzw. Sondervermögen unsere Haftung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferantenan den Besteller.

3.7 EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Tilgung sämtlicher, uns gegenden Besteller, zustehender Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Der Besteller ist nicht berechtigt, unser Eigentum zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Von jeder Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Durch Veräußerung unseres Eigentums entstehende Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren oder nach Vereinbarung veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Abtretung bekannt zu geben. Für den Fall, dass unser Material mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache wird, bleiben wir Eigentümer oder Miteigentümer im Verhältnis des Wertes, den unsere Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zum Wert der neuen Sache hatten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

3.8 NICHTERFÜLLUNG DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNG
Sollten wir bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Bestellers vom Vertrag zurücktreten oder aus sonstigen Gründen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferten Erzeugnisse zurücknehmen, hat der Besteller für die Zeit seines Besitzes an der gelieferten Sache eine Nutzungsentschädigung nach unseren Mietsätzen zu entrichten.


§4 SALVATORISCHE KLAUSEL

Verträge sowie diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte rechtsverbindlich. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine dem Sinne und der Verträge entsprechende gültige Handhabung. Etwaige Druckfehler in den Drucksachen, offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler verpflichten uns nicht. Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main. Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes, gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gilt das Gesetz.

Stand der AGB: Januar 2020

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